In der Stadt Freising ist die umfangreicheNeugestaltung eines bestehenden Einzelhandelsstandortes vorgesehen. Im Rahmen eines Neubaus soll ein vorhandener Supermarkt modernisiert und erweitert werden. Zudem ist die Ansiedlung eines Drogeriemarkts geplant. Der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück stammt aus dem Jahr 1971, welcher das Gebiet als Gewerbegebiet ausweist. Zur Einordnung des Vorhabens ist demnach § 11 Abs. 3 BauNVO aus dem Jahr 1968 heranzuziehen. Demzufolge ist großflächiger Einzelhandel auch in Gewerbegebieten zulässig, sofern er nicht nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dient. Um die Fragestellung für den Supermarkt nach Erweiterung zu klären, wurden anhand des Marktanteilkonzepts der zu erwartende Umsatz sowie die Umsatzherkunft für das Vorhaben abgeleitet. Der geplante Drogeriemarktes ist aufgrund der Verkaufsfläche nicht als großflächiger Markt anzusehen, weshalb eine entsprechende Prüfung nicht notwendig war. Auf Basis der hergeleiteten Umsatzschätzungen beider Anbieter nach Realisierung wurden die möglichen und städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen im Bereich Lebensmittel und Drogeriewaren betrachtet. Abschließend erfolgte eine Einordnung in die Ziele und Vorgaben des gültigen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Freising.
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Jan Vorholt
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